400.000 Euro - weg ?

 

Als im Jahr 2019 das Amtsgericht endlich erworben werden konnte, teilte der Bürgermeister in der Stadtverordnetenversammlung mit - und dies war natürlich ein ARGUMENT -, dass für den Ankauf des Amtsgerichtsgebäudes eine Förderzusage des Landes SH in Höhe von 400.000 Euro erfolgt sei. Das Amtsgericht wurde gekauft - die Fördermittel flossen aber nicht. Schaden im Stadtsäckel: Vierhunderttausend Euro.

In zahlreichen Ausführungen des Bürgermeisters, zuletzt im Hauptausschuss am 15.3.2022, wurde dieser Sachverhalt mit einem Zuständigkeitswechsel zwischen den Kieler Ministerien begründet. Das heißt: nicht Bürgermeister und Verwaltung hätten hier einen Fehler gemacht, sondern das zuständige Ministerium in Kiel. Auf meine Nachfrage, ob man in diesem Punkt noch rechtliche Klärungen herbeiführen wolle, antwortete der Bürgermeister eher ausweichend mit dem Tenor, dass man ja noch weitere Förderungen vom Land SH erhalten habe und werde, z.B. für die Fassadenrenovierung.

Auf Antrag der CDU wurde diese Peinlichkeit dem hiesigen Rechnungsprüfungsamt vorgelegt, welches ebenfalls am 15.3.2022 im Hauptausschuss folgendes berichtete: Zum Prüfbericht. 

Parallel dazu und bereits schon im Vorwege wurde das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) des Landes Schleswig-Holstein um eine Stellungnahme gebeten. In der Antwort vom 16.4.2021 heisst es:

 

Ich bedanke mich für Ihre Email vom 10.04.2021, mit der Sie um Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) zu Aussagen des Herrn Bürgermeisters Dr. Brinkmann bezüglich der gescheiterten Förderung des Erwerbs des ehemaligen Amtsgerichtsgebäudes durch die Stadt Bad Schwartau bitten. Dies gibt mir Gelegenheit, die Dr. Brinkmann in dem LN-Artikel (online) vom 25.03.2021 zugeschriebenen und von Ihnen grundsätzlich bestätigten Äußerungen richtigzustellen.

Die Angaben, dass sich das Innenministerium nicht an getroffene Vereinbarungen gehalten habe und nach personellen Wechseln im Innenministerium die Zuständigkeit ins Finanzministerium gewechselt sei, das die Ausführungsbestimmungen für eine vorgezogene Maßnahme anders interpretiert und die Auszahlung durch die Investitionsbank gestoppt habe, sind nachweislich falsch. Die Entscheidung über die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln wurde in diesem Fall und wird auch weiterhin im MILIG getroffen. Das Finanzministerium war lediglich in seiner Eigenschaft als Eigentümer dieser Landesliegenschaft in die Veräußerung des ehemaligen Amtsgerichts und den weiteren Vorgang eingebunden.
Die Ablehnung der Förderung beruht allein darauf, dass die Stadt Bad Schwartau die sanierungs- und zuwendungsrechtlichen Vorgaben missachtet hat. Das Innenministerium hat mit der Stadt Bad Schwartau vor dem Abschluss des Kaufvertrages die sanierungs- und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Förderung des Erwerbs des Amtsgerichtsgebäudes in Bad Schwartau rechtzeitig und ausführlich erörtert. Der Grunderwerb wäre bei Einhaltung der Fördervoraussetzungen durch die Stadt mit Mitteln der Städtebauförderung (zusätzlich zu dem städtischen Anteil jeweils 1/3 Bund und Land) förderfähig gewesen.
Zwingende Voraussetzung für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln ist nach Bundesrecht, Baugesetzbuch, und den Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR SH 2015) ein Beschluss der Gemeinde zur Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen. Durch den Beschluss wird sichergestellt, dass Einleitung und Abgrenzung der vorbereitenden Untersuchungen als Grundlage für eine spätere Sanierung politisch legitimiert wurden, bevor die Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Ohne einen solchen Beschluss kann das Innenministerium keine Förderzusage geben. Auf diese bundesweit und seit Jahren unverändert geltende Regelung sowie die Zustimmungserfordernisse der StBauFR SH 2015 vor Abschluss des Kaufvertrags hatte das Innenministerium die Stadt nachweislich im Juli 2018 im Rahmen der Beratungen hingewiesen.
Die Stadt hat dann im Mai 2019 den Kaufvertrag für das entsprechende Grundstück mit dem Finanzministerium abgeschlossen, bevor die Stadtverordnetenversammlung im Juni 2019 die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen als Grundlage für die Durchführung der Sanierung beschlossen hat. Damit entfällt nach dem Baugesetzbuch die Möglichkeit, Städtebauförderungsmittel für den Ankauf einzusetzen. Das Ministerium hatte keinen Ermessensspielraum die Förderung anzuerkennen.

Das Innenministerium hat den Bürgermeister der Stadt Bad Schwartau gebeten, die Stadtverordneten entsprechend zu informieren.


Ihre Beschwerde über die nicht gewährte Akteneinsicht sowie die unterlassene Pflichtmitteilung des Bürgermeisters wird im Referat IV 31 Kommunales Verfassungsrecht, Wahlen und Abstimmungen geprüft. Von dort werden Sie weitere Nachricht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Vera Fischer

Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
Referat für Städtebauförderung,
Besonderes Städtebaurecht, Baukultur
IV 511

 

In einem Schreiben vom 24.06.2021 des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, Referat Kommunales Verfassungsrecht, Wahlen und Abstimmungen IV 311 heisst es wörtlich:

"Der Bürgermeister bestreitet nicht, dass er über den für Sie in Ihrer Beschwerde zugrundeliegenden Aspekt nicht informiert hat. Zu den Gründen, warum er zu konkretem Punkt im Kontext der Städtebauförderung keine Verpflichtung aus § 27 Absatz 2 GO angenommen hat, hat er mir gegenüber nicht Stellung genommenDer Bürgermeister erscheint seinerzeit insoweit zumindest in der Nachbetrachtung einer Fehleinschätzung unterlegen zu sein was die Wichtigkeit der unterschiedlichen Auffassungen von Stadt und Städtebauförderreferat des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und deren Folgen für die Stadt betraf...

In der Stadtverordnetenversammlung vom 26.04.2021 hat der Bürgermeister erneut keine Pflichtmitteilung bzgl. des Amtsgerichts gegeben. Auch wurden die Stadtverordneten über die Auffassung des Innenministeriums nicht informiert. Vielmehr wurde eine Anfrage des Stadtverordneten Schmuck erneut durch eine Schuldzuweisung an die Ministerien beantwortet.

Aus dem nun abgegebenen Prüfbericht ergibt sich als Ergebnis:

Ergebnis:

Das RPA ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Förderung für den Kauf des ehemaligen Amtsgerichts mit Städtebauförderungsmitteln rechtlich nicht zustande gekommen ist, da die Stadt Bad Schwartau den Grundstückskaufvertrag vor dem gemeindlichen Einleitungsbeschluss der vorbereitenden Untersuchungen (§ 140 Nr. 7 + § 141 Baugesetzbuch) abgeschlossen hat. Die der Stadt Bad Schwartau in Aussicht gestellte Förderung des Grunderwerbs als vorgezogene Maßnahme gemäß § 140 Nr. 7 BauGB wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Kaufvertrag nach Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB abgeschlossen worden wäre.

 

Die Aussage, dass die 400.000 Euro nun an anderer Stelle zu Gute kämen, beschönigt einen eklatanten Vorgang - ja: irgendwo anders im Land SH nur nicht in Bad Schwartau. Wird ergänzt...

 

 

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